Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schütz Dental GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schütz Dental GmbH
§ 1 Allgemeines - Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Schütz Dental GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künfti-gen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbe-stätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit wi-dersprochen.
(2) Der Verkäufer tätigt Geschäfte ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend Käufer genannt).
Ein Kaufinteressent, der nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sondern Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, hat dies dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtli-che Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Der Verkäufer behält sich vor, eine Bonitätsprüfung des Käufers vorzunehmen. In Abhängigkeit von dem Ergebnis der Prüfung ist der Verkäufer berechtigt, Änderungen der Lieferbedingungen oder des Zahlungsziels und der Zahlungsart vorzunehmen. Bei negativer Bonitätsbewertung ist der Verkäufer auch berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag schadensersatzfrei zurückzutreten.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(4) Angaben aus Prospekten, Preislisten oder dem Angebot sind nicht rechtsverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden.
(5) Die Angestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündli-che Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(6) Der Käufer ist an seine Bestellung (Vertragsangebot des Käufers) 14 Werktage gebunden. Eine An-nahme der Bestellung kann von dem Verkäufer entweder durch schriftliche Bestätigung oder Ausliefe-rung der Ware angenommen werden.
(7) Der Vertragsschluß steht verkäuferseits unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Leistungsstörungen sind dem Käufer in angemessener Zeit mitzuteilen.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Hiernach gelten die Preise zum Zeitpunkt der Warenausliefe-rung. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich Verpackungs- und Transportkosten. Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers zu dessen Lasten und Kosten versichert. Anker, Geschiebe und Riegel, Gold und Lote werden grundsätzlich per Einschreiben oder Wertpaket zu Lasten und Kosten des Käufers versandt.
(3) Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Aus- und Einbauarbeiten werden, neben den Materialkosten, separat nach Zeitaufwand berechnet. Es gelten die jeweils gültigen Stundensätze des Verkäufers zuzüg-lich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, sowie zuzüglich eventuell anfallender An- und Abfahrtskosten.
(4) Bei einer wesentlichen Änderung der auftragsbezogenen Personal- und Materialkosten nach Ver-tragsabschluß ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Der Verkäufer hat nach Aufforderung durch den Käufer die Preiserhöhung nachzuweisen. Bei einer Preiserhöhung von über 10% des Nettobetrages ist der Käufer binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Etwaig gewährte Rabatte seitens des Verkäufers sind vom Käufer/Behandler entsprechend den ge-setzlichen Bestimmungen an den Patienten weiter zu geben.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferan-ten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich ver-einbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist-setzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer innerhalb angemessener Frist benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht zumutbar.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechte-rung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
(8) Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers, auch im Falle des frachtfreien Versandes.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Ver-sand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 6 Gewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der Produkte ein Jahr, für elektronische Teile sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn ein Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Ware von dritter Seite bearbeitet oder repariert wurde, die Ware einem anderen als dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt, die Bedienungsanleitung nicht beachtet wurde oder die allgemein anerkannten Regeln der Technik mißachtet wurden.
(3) Der Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüg-lich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, ent-scheidet der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, ob das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt oder von diesem abgeholt wird.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder bei erheblichen Mängeln auch Rückgängigmachung des Vertrages verlan-gen.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(8) Der Käufer trägt das Risiko, dass die von ihm bestellten Waren für den von ihm beabsichtigten Zweck geeignet und zugelassen sind. Empfehlungen des Verkäufers hierzu sind unverbindlich.
(9) Ein Mangel an einem Teil der Ware führt nicht zu einem Mangel an der gesamten Ware bzw. Lieferung und berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
(10) Eine Gewährleistung des Verkäufers für Gebrauchtteile und -geräte sowie für Verschleißteile ist ausgeschlossen.
(11) Für Fremderzeugnisse, die der Verkäufer im Auftrag des Käufers beschafft und geliefert hat, tritt der Verkäufer seine gegenüber dem Fremdhersteller bestehenden Gewährleistungsansprüche hiermit an den Käufer ab. Der Käufer erklärt hiermit die Annahme der Abtretung.
(12) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schlie-ßen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.
§ 7 Ersatzteile
Der Verkäufer wird für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferung einer Maschine Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Ver-käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Ver-bindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldofor-derungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer be-rechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 9 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Ver-rechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks/Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck/Wechsel unwiderruflich gutgeschrieben ist.
(3) Eine Wechselhingabe bedarf der ausdrücklichen, vorherigen Genehmigung durch den Verkäufer. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers, ebenso trägt er die Gefahr der rechtzeitigen Vorlegung und Protesterhebung.
(4) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe, derzeit von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
(5) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Rest-schuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Ge-genansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
(7) Bargeldzahlungen, die einen Betrag von 9.999,00 EUR übersteigen, sind ausgeschlossen.
§ 10 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Produkt- und Konstruktionsänderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 11 Patente und Urheberrechte
(1) Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstan-des stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorher-sehbaren Schaden begrenzt.
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Lieferge-genstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft
oder
b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
(3) An Zeichnungen, Skizzen, Katalogen, Planungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
§ 12 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusam-menhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 13 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind so-wohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlos-sen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenser-satzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Nebenabreden
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des Internationalen Kaufrechts (CISG).
(2) Soweit der Käufer Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dem Verkäufer steht es frei, den Käufer auch an dessen Sitz zu verklagen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen werden die Parteien anstreben, sich im Wege der Verhandlungen auf eine nach Ort, Zeit, Maß und Gesetz und Rechtsprechung angemessene Bestimmung zu verständigen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung von den Parteien gewollt war. Das Vorstehende gilt ent-sprechend für etwaige Lücken in diesen Geschäftsbedingungen.
(4) Nebenabreden oder Änderungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
16.08.2023